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Sächsisches LSG Urteil vom 27.06.2017 - L 4 R 451/12

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.10.2017; Aktenzeichen B 13 R 243/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin, namentlich über die Berücksichtigung höherer Entgelte nach einem Schadenersatzanspruch in Anwendung von § 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die 1943 geborene Klägerin war nach dem Abschluss als Diplomlehrerin seit dem 1.8.1986 beim VEM Sachsenwerk (Abt. Berufsausbildung) als Lehrerin tätig. Am 7.9.1990 erlitt sie einen Verkehrsunfall, in dessen weiterer Folge nach partieller Amputation des linken Oberschenkels und Versteifung des linken Kniegelenks eine Verkürzung des linken Beines um 5,5 cm eintrat. Ab dem 8.9.1990 war die Klägerin wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig und erhielt bis zum 6.3.1992 Krankengeld von der damaligen AOK A..... Danach bezog sie bis Juni 1992 Sozialhilfe. Ab dem 28.1.1993 stand sie zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld.

Auf ihren Antrag (vom 6.1.1992) bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst befristet vom 1.2.1992 bis zum 31.12.1994 (Bescheid vom 11.1.1994) und im Anschluss bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Dauer (Bescheid vom 16.8.1994). Die weiteren Bescheide vom 28.9.1995 und vom 17.12.1999 hatten jeweils Neuberechnungen zum Gegenstand.

Seit dem 1.10.2008 bezieht die Klägerin Regelaltersrente. Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 28.7.2008, mit dem sie die Regelaltersrente der Klägerin erstmals festgestellt hat, mit den weiteren Bescheiden vom 18.11.2008, vom 23.10.2009 (Grund: Zuerkennu...

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