Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen S 14 Kn 190/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 1996 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und, hiermit verbunden, über die rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheides nebst Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
Der am … geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, erhielt aus der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR seit 1985 eine Bergmannsaltersrente, zu der eine Unfallrente hinzutrat. Im einzelnen erhielt er vom FDGB-Kreisvorstand … nach dem Bescheid vom 10. April 1961 eine Bergmannsrente, die nach dem weiteren Rentenbescheid vom 24. Juli 1975 als Bergmannsvollrente mit Wirkung ab 01. Oktober 1975 abgelöst wurde. Nach Zuerkennung eines Anspruchs auf Unfallrente im Jahre 1983 anerkannte der FDGB-Kreisvorstand … nach dem Rentenbescheid vom 17. September 1985 dem Kläger eine Bergmannsaltersrente ab 01. Oktober 1985. Der Gesamtzahlbetrag in Höhe von 773,00 M setzte sich aus Bergmannsaltersrente (629,00 M), Zusatzaltersrente aus der FZR (104,00 M) und Unfallrente (40,00 M) zusammen. Die Gesamtrentenleistungen wurden nach einem undatierten Bescheid des FDGB ab 01. Dezember 1989 auf einen monatlichen Gesamtzahlbetrag von 873,00 M erhöht.
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands...