Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Festsetzung. GdB-Erhöhung. Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors (hier: juxtakortikales Chondrosarkom) in Heilungsbewährung. nach der Behandlung verbleibender Körperschaden bzw Organ- oder Gliedmaßenschaden/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen. Sachsen: Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung auf die Kommunen. Beteiligtenwechsel
Orientierungssatz
1. In Bezug auf die zum 1.8.2008 vom Freistaat Sachsen mit dem SächsVwNG (juris: VwNOG SN) vorgenommene Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts auf die Landkreise und kreisfreien Städte ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen die grundgesetzliche Organisationsverteilung und gegen "höherrangige" bundesgesetzliche Regelungen.
2. Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt im anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl BSG vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R = BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6).
3. Zur Festsetzung des Gesamt-GdB bei einem nach der Entfernung eines bösartigen Knorpeltumors während der Heilungsbewährung mit 50 bewerteten Grad der Behinderung (GdB) und einem verbleibenden Körperschaden bzw Organ- oder Gliedmaßenschaden/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung mit einem GdB von weniger als 50 (hier: GdB von 30).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades de...