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Sächsisches LSG Urteil vom 25.10.2007 - L 2 AS 58/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Schüler-BAföG. Ermittlung des Anteils der Ausbildungskosten als zweckbestimmte Einnahme. Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte in Höhe der Pauschale gem § 3 Abs 1 Nr 3 AlgIIV

 

Orientierungssatz

1. Als zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt ist und in angemessenem Umfang auf die Ausbildungsförderung entfällt.

2. Beim Ansatz für Fahrtkosten ist für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschale gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung (0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer) anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2009; Aktenzeichen B 14 AS 63/07 R)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.04.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte im Monat August 2006 Leistungen in Höhe von 475,33 € zu bewilligen hat.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung der der Klägerin gleichzeitig gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die ... 1988 geborene Klägerin beantragte aufgrund ihrer Volljährigkeit ab 20.02.2006 bei der Beklagten am 09.02.2006 Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei weiteren, minderjährigen Kindern der Mutter in einem Haushalt. Die Klägerin nimmt seit 01.08.2004 an ein...

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