nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 3 RA 572/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 03. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und ob er Pflichtbeiträge nachentrichten kann.
Der am ...1940 geborene Kläger war bis zum 30.09.1995 versicherungspflichtig beschäftigt und war ab 01.10.1995 auf der Grundlage eines Agenturvertrages als "Vertreter" selbständig tätig. Auf den Antrag des Klägers vom 13.09.1995 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.1996 fest, dass der Kläger von Oktober 1995 an freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hat. Auf Grund des Bescheides vom 30.12.1997 unterlag er ab 27.05.1997 für die Dauer des weiteren Bezuges von Übergangsgeld der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Ab Januar 1998 war der Kläger arbeitslos und ist seit dem 01.01.2001 erneut als Handelsvertreter tätig.
Am 02.06.1998 beantragte er bei der Beratungsstelle der Beklagten in Grimma, ihm mitzuteilen, wie viele Pflichtbeiträge noch zu erbringen seien, wenn er mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abzug in Rente gehen möchte. Wegen "Falschberatung einer Versichertenältesten" beantragte der Kläger am 09.11.1998 ab Oktober 1995 Pflichtbeiträge nachzahlen zu können, um den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu erreichen. Im August/September 1995 sei er von der Versichertenältesten T ... zur Absicherung in der selbständigen Tätigkeit beraten worden. Auf Anfrage d...