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Sächsisches LSG Urteil vom 25.02.2010 - L 2 AS 451/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Festsetzung von Mahngebühren. Verwaltungsakt. Beauftragung gem § 88 SGB 10. Vollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung von Mahngebühren stellt einen Verwaltungsakt dar.

 

Orientierungssatz

Die Bundesagentur für Arbeit, die für eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gem § 44b SGB 2 Forderungen nach § 88 Abs 1 S 1 SGB 10 einzieht, muss im Namen der ARGE gem § 89 Abs 1 SGB 10 auftreten und darf nicht selbst über einen Widerspruch des Hilfesuchenden entscheiden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen B 14 AS 54/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Leipzig vom 26.05.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Mahngebühren durch die Beklagte.

Die nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) errichtete Arbeitsgemeinschaft L. (im Folgenden: ARGE) hob gegenüber dem Kläger mit einem Bescheid vom 02.08.2007 frühere Leistungsbewilligungen nach dem SGB II (3.266,30 € Regelleistung und 2.619,95 € Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum September 2005 bis Januar 2007) auf und machte ihm gegenüber eine Erstattungsforderung in Höhe von 5.886,25 € geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Anschließend übergab die ARGE die Forderung der Regionaldirektion (RD) Sachsen der beklagten Bundesagentur für Arbeit zur Einziehung.

Die Beklagte betreibt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung den Einzug von Forderungen für die ARGE. Hierzu gehören ausweislich § 1 der vorliegend maßgeblichen “Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007„ vom 02./03. ...

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