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Sächsisches LSG Urteil vom 23.11.1995 - L 3 Al 83/95

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Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 02.02.1995; Aktenzeichen S 1 Al 111/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 11 RAr 33/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Studiums der Rechtswissenschaften ab 22.10.1992.

Der im Jahre … geborene Kläger war vom 01.09.1988 bis zum 06.10.1991 als Maschinenschlosser beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 06.10.1991 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.681,60 DM in 560 Arbeitsstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Std. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 16.09.1991 zum 06.10.1991 beendet. Er erhielt eine Abfindung von 1.495,00 DM.

Am 22.10.1992 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Leipzig (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab dazu an, seit Oktober 1991 zu studieren. Er beziehe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit Bescheid vom 04.01.1993 lehnte das AA den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil die Verteilung der Arbeitszeit nicht den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspreche. Dem widersprach der Kläger am 15.01.1993 und machte geltend, das Studium als solches sei nicht geeignet, seine Verfügungsbereitschaft infrage zu stellen, da er, wie bei der Antragstellung am 22.10.1992 dargelegt, in der Lage sei, täglich von 5.00 bis 11.30 Uhr zu arbeiten. Dies stelle durchaus eine übliche Arbeitszeit dar. Auf eine Antrage vom 31.08.1993 machte der Kläger am 21.09.1993 in einem Fragebogen Angaben über Art und Inh...

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