Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturanpassungsmaßnahme Ost. Ermessenentscheidung. Förderungsfähigkeit. zusätzliche Beschäftigung. fehlende vorherige Zuweisung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt. Verbot der Vermittlung in gesetzeswidrige Beschäftigung
Orientierungssatz
Zur ermessensgerechten Ablehnung der Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Arbeitnehmer beschäftigt hat und eine Zuweisung der arbeitslosen Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgt ist, da der vom Arbeitgeber vorgelegte Vermittlungsauftrag bzw die Tätigkeitsbeschreibung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Entlohnung wegen Verstoß gegen den Tarifvertrag über den Mindestlohn im Baugewerbe geändert werden musste.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Dauer von je 12 Monaten Anspruch auf Lohnkostenzuschuss für zwei Arbeitnehmer hat.
Der Kläger, der seit 1993 mehrere gewerbliche Unternehmungen betreibt, u.a. seit 1998 einen Montage- und Baustellenservice, teilte im Vorfeld des streitigen Sachverhalts dem Arbeitsamt mit, dass er beabsichtige eine neue Firma zu gründen. Auf einen Vermittlungsauftrag des Montage- und Baustellenservices des Klägers wurden die Arbeitnehmer Sp. und He. dorthin mit dem Ziel der Einstellung vermittelt. Ein Antrag auf Eingliederungszuschuss wurde mit übersandt. Herr He. erhielt eine Zusage, spätestens bis Ende Oktober bei dem Montage- und Baustellenservice eingestellt zu werden. Ein Arbeitsverhältnis kam jedoch zunächst mit keinem der genannten Bewerber zustande.
Am 10. November 2000 (Freitag), 11.20 Uhr, teilte der Kläger dem Arbeitsamt telefonisch mit, rückwirkend zum 01. November 2000 eine Hausmeisterserv...