Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens bei Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die sich aus Nr 23c BedarfsplRL (juris: ÄBedarfsplRL) ergebende Punktzahlobergrenze kann das sich aus einer Budgetierung im Honorarverteilungsmaßstab ergebende Punktmengenvolumen unterschreiten und die Abrechenbarkeit der vertragsärztlichen Leistungen begrenzen.
2. Es besteht auch aus § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 kein Anspruch darauf, dass bei einer Jobsharing-Zulassung das sich aus dem Honorarverteilungsmaßstab ergebende Punktmengenvolumen ausgeschöpft werden darf.
3. Zum Begriff der nicht wesentlichen Überschreitung des bisherigen Praxisumfangs.
4. Zur Aufstockung bemessungsrelevanter Leistungsgrenzen bei außergewöhnlichen Umständen (hier: Verkehrsunfall eines Arztes einer Gemeinschaftspraxis).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 5/9 und die Beklagte zu 4/9. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 275.750,80 € und für das Berufungsverfahren auf 229.964,58 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist zuletzt noch die Leistungsbegrenzung im Rahmen einer Jobsharing-Zulassung für das dritte und das vierte Quartal eines Jahres.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis aus Radiologen und Nuklearmedizinern, die in X zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Ihr gehörten neben einem Nuklearmediziner (Dr. A) bis zum Quartal II/2003 vier Radiologen (Dres. B, C, D, E) sowie ab dem Quartal III/2003 eine fünfte Radio...