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Sächsisches LSG Urteil vom 22.09.2009 - L 4 R 650/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine Aktiengesellschaft. notarielle Erklärung vor dem 30.6.1990. Registereintrag nach dem Stichtag

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier VEB GISAG), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.

2. Spätestens im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Vorgesellschaft existent und bereits teilrechtsfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen B 5 RS 9/09 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, darüber ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.

Der im August 1952 geborene Kläger studierte von 1971 bis 1976 am B Polytechnischen Institut in M in der Fachrichtung Gießereitechnik der Eisen- und Nichteisenmetalle. Ihm wurde durch Beschluss der Staatsexamenskommission mit Diplom vom 30.06.1976 die Qualifikation eines Ingenieur-Metallurgen verliehen. Die Gemeinsame ...

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