Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im Bereich des 4. BGW Gefahrtarifs. Abgrenzung der Gefahrklassen ambulante sozialpflegerische Dienste vom Betreiben von Wohngemeinschaften. Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip
Leitsatz (amtlich)
Das Gewerbezweigprinzip bei der Zuordnung zu Gefahrklassen gilt uneingeschränkt weiter im Sinne der Rechtsprechung des BSG auch für die Veranlagung von Unternehmen, die ambulante sozialpflegerische Dienste auch in Wohngemeinschaften erbringen.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Veranlagung der Kläger innerhalb der Gefahrtarifstelle 15 mit dem Strukturschlüssel 0710 (ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit) zur Gefahrklasse 6,07.
Die Klägerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der häuslichen Krankenpflege seit 2001. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung und Pflege von Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, weiterhin die häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Hauspflege, Familienpflege und soziale Dienste. Im Unternehmen der Klägerin zu 1) waren nach Angaben der Klägerin im Jahr 2013 59 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon seien 16 im rein ambulanten Bereich tätig gewesen, 4 in der Verwaltung, 29 in Wohngemeinschaften und 10 bei intensiv zu betreuenden Kindern. Die Mitarbeiter, die Patienten in Wohngemeinschaften versorgten, führen die W...