Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. ingenieurtechnische Tätigkeit. ökonomische Tätigkeit. Ingenieurökonom
Orientierungssatz
Für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz reicht es nicht aus, dass ein Ingenieurökonom, der auf Grund seiner Ausbildung neben ökonomischen auch naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse besitzt und daher im Grenzbereich beider Aufgabengebiete tätig wird, konkret - hier als Stellvertreter des Direktors für Materialwirtschaft und Leiter materielle Sicherung sowie als Beauftragter für materielle Sicherung Ersatzteilwirtschaft und Koordinator für materielle Sicherung Ersatzteile - im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt gewesen und nicht etwa berufsfremd eingesetzt worden war, er muss viel mehr tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen sein.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiten vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Anschluss an die Lehre zum Stahlwerker in der Zeit vom 01.09.1955 bis zum 31.08.1958 studierte der ... 1940 geborene Kläger bis zum 20.07.1961 an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik R, wo er mit Urkunde vom 06.07.1961 die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Metallurgie" zu tragen. Danach arbeitete der Kläger vom 15.08.1961 bis zum 30.06.1963, unterbrochen durch d...