Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. strafrechtliche Rehabilitierung. DDR-Unrechtshaft. GdS-Feststellung. posttraumatische Belastungsstörung. negative Auswirkungen auf späteren Morbus Crohn. entschädigungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähiger Nachschaden. kein Verschlimmerungsanteil
Orientierungssatz
1. Für ein schädigungsbedingtes Leiden im Sinne der Verschlimmerung muss ein bereits in Erscheinung getretenes Krankheitsgeschehen durch das schädigende Ereignis (hier: unrechtmäßige Inhaftierungen in DDR) verstärkt oder beschleunigt worden sein.
2. Wirkt sich eine unmittelbar durch DDR-Unrechtshaft bedingte posttraumatische Belastungsstörung negativ auf einen erst später entstandenen Morbus Crohn aus, ist der Morbus Crohn nur als ein so genannter "Nachschaden" anzusehen, der nicht entschädigungspflichtig ist und zu keiner Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) führen kann.
3. Insoweit kommt auch kein Verschlimmerungsanteil in Betracht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom heutigen Tag hinausgeht.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung an Morbus Crohn (entzündliche Darmerkrankung) als weitere Schädigungsfolge vom Beklagten verbunden mit der Feststellung eines höheren Grades der Schädigung von wenigstens 50 v.H.
Der 1966 geborene Kläger war in der Zeit vom 13.08.1984 bis zum 14.08.1985 sowie in der Zeit vom 13.10.1988 bis 17.11.1989 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in einem schweren Fall rechtsstaatswidrig ...