Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche und betriebliche Voraussetzung. Diplom-Physiker. Konstrukteur. Entwicklungsingenieur
Orientierungssatz
1. Zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz eines Diplom-Physikers, der als Entwicklungsingenieur und Konstrukteur im VEB RFT Nachrichtenelektronik tätig war.
2. Zum "Beruf des Konstrukteurs" in der ehemaligen DDR.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.02.1980 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ... 1943 geborene Kläger hat nach erfolgreichem Studium an der K-M-Universität L am 04.10.1968 den akademischen Grad "Diplom-Physiker" erworben. Anschließend war er bis 31.01.1980 als Angestellter/Physiker beim Ministerium des Inneren tätig. Zum 01.02.1980 wechselte der Kläger als Entwicklungsingenieur zum VEB RFT Fernmeldewerk L, seit 1984 bis 30.06.1990 war er als Entwicklungsingenieur beim VEB RFT Nachrichtenelektronik L tätig. Seit 01.07.1990 ist das Beschäftigungsverhältnis auf die S Kommunikationstechnik GmbH übergegangen.
Zum 01.09.1988 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf seine monatlichen Arbeitsentgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 n...