Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer. Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten. Verfassungskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG
Leitsatz (amtlich)
Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG, wonach bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt von den alten in die neuen Bundesländer verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Orientierungssatz
1. Zum Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften nach dem FRG (vgl BVerfG vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua = BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 sowie vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5).
2. Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen nicht dem Eigentums- und Vermögensschutz, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die allein in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2009, konkret darüber, ob die Beklagte die Rentenleistung des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung von M… nach H… unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost) für nach dem Fremdrentengesetz...