Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Schlussüberschussanteile aus Kapitallebensversicherung. Rücknahme eines endgültigen Bewilligungsbescheids. Auswechseln der Rechtsgrundlage. Vertrauensschutz. Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
(Ausbezahlte) Schlussüberschussanteile aus einer Kapitallebensversicherung sind eher Vermögen iS des § 12 SGB 2 als Einkommen iS des § 11 SGB 2.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 1, §§ 12, 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 330 Abs. 2, 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 2012 abgeändert und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 7. April 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2011 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.09.2010.
Die am ...1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 stand im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem am ...1948 geborenen, erwerbsfähigen Ehemann, dem Kläger zu 2, im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kläger waren jeweils Inhaber einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei der Versicherung “Alte Leipziger„, welche am 01.08.2010 fällig wurden. Sie hatten die Versicherungen gegenüber der ARGE M… E… (im Folgenden: ARGE), einer Rechtsvorgängerin des Beklagten, bereits bei ihrer erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II am 24...