Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 23.02.1998; Aktenzeichen S 8 RA 32/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am … geborene Kläger war bulgarischer Staatsbürger. Am 03.02.1998 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben.
Der Kläger schloss im Juni 1954 eine Ausbildung an der Staatlichen Musikschule Plowdiw in der Abteilung Interpretation ab. Von 1957 bis 1962 absolvierte er ein Studium am Bulgarischen Staatlichen Konservatorium in Sofia, welches er in der Fachrichtung Klarinette mit einem Diplom abschloss. Er übte vom 01.09.1954 bis 12.09.1957 sowie vom 06.12.1959 bis 01.12.1972 eine Tätigkeit als Orchestermusiker in Bulgarien und vom 01.12.1972 bis 31.07.1978 in Kairo/Ägypten im Cairo Symphony Orchestra aus.
Seit 01.08.1979 hält sich der Kläger im Beitrittsgebiet auf und war hier ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Sozialversicherungsausweis) vom 01.08.1979 bis 31.12.1992 Versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.01.1993 bis 30.04.1996 bezog er vom Arbeitsamt Plauen Altersübergangsgeld.
Auf seinen Antrag vom 03.04.1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1996 ab 01.05.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter Berücksichtigung von 13,5967 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des Rentenartfaktors für die Altersrente und des aktuellen Rentenwertes (Ost) errechnete sie ab 01.05.1996 einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 515,59 DM. ...