Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen S 8 An 1103/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Parteien haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als selbständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig ist.
Der am … geborene Kläger ist gelernter Betriebswirt.
Am 29.12.1993 beantragte er die freiwillige Rentenversicherung als Unternehmensberater und freiberuflicher Dozent mit Beginn 01.01.1993. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein entsprechendes selbständiges Gewerbe angemeldet.
Mit Bescheid vom 08.02.1994 stellte die Beklagte die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht des Klägers fest und veranlagte ihn zum halben Regelsatz.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.03.1994 Widerspruch. Es bestehe keine Versicherungspflicht, da er über die Hälfte seiner Einnahmen aus Sachverständigen- und Beratungstätigkeit erziele.
Mit Bescheid vom 17.08.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des halben Regelbeitrages ab dem 01.06.1993 auf. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.1994 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 07.09.1995 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Versicherungspflicht ergäbe sich aus § 2 Nr. 1 des VI. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger sei als Dozent ein selbständiger Lehrer.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.10.1995 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden. Gemäß Artikel 12 und Artikel 2 Grundgesetz (GG) sei er Freiberufler. Gemäß den Grundsätzen des Artikel 2 GG habe er Handlungsfreiheit zur persönlichen Vorsorge für di...