Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 (juris: VEBPrämFoV) kann auch zur Ermittlung der Höhe von während der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin gezahlten Jahresendprämien herangezogen werden.
Normenkette
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5-6, § 8 Abs. 3 S. 2, § 14; SGB VI §§ 149, 256a Abs. 2, § 256b Abs. 1, § 256c Abs. 1, 3 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 28f Abs. 5; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ArEV § 1; EStG § 19 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 141 Abs. 1 Nr. 1, §§ 183, 193, 202 S. 1; ZPO § 187; AGB (DDR) § 28 Abs. 1, 2 S. 3, §§ 116, 117 Abs. 1, § 118 Abs. 1-2; Prämienfond-VO 1972 (DDR) §§ 1, 5 Abs....