Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Abgabe einer Kündigungserklärung per Telefax. empfangsbedürftige Willenserklärung. Wirksamkeit. Aussagekraft eines OK-Vermerks im Sendeprotokoll für Zugang des Telefax beim Empfänger
Orientierungssatz
1. Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit ihrem Zugang bei der Vertragspartnerin wirksam wird.
2. Eine per Telefax abgegebene Willenserklärung wird nur dann wirksam, wenn das Telefax nicht nur im Telefaxgerät des Empfängers registriert, sondern auch in einer für den Empfänger lesbaren Form ausgedruckt worden oder sonst lesbar geworden sein muss (vgl BAG vom 14.8.2002 - 5 AZR 169/01 = BAGE 102, 171)
3. Die Tatsache, dass ein Telefax ordnungsgemäß abgesandt wird und dass das Sendegerät das "Ergebnis OK" ausweist, belegt nicht mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax auch tatsächlich vom Empfangsgerät der Klägerin in einer Weise ausgeworfen wurde, dass diese unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegerätes registriert werden, wird in der Rechtsprechung weithin angenommen, dass durch ein Telefax-Sendeprotokoll weder der Zugang des Telefax bewiesen noch ein Anscheinsbeweis für seinen Zugang erbracht werden kann (vgl ua BGH vom 7.12.1994 - VIII ZR 153/93 = NJW 1995, 665; KG Berlin vom 22.9.2003 - 8 U 176/02).
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
De...