Verfahrensgang
SG Chemnitz (Aktenzeichen S 5 Vs 105/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 70.
Der am … geborene Kläger stellte am 13.08.1991 einen Antrag auf Ausstellung Ausweises über die Eigenschaft als Schwerbehinderter und den Grad der Behinderung unter Hinweis auf das Bestehen einer doppelseitigen sekundären Coxarthrose. Ferner begehrte er die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG”.
Mit Vorbehaltsbescheid vom 13.11.1991 stellte der Beklagte einen GdB von vorläufig 50 fest. Ferner wurde vermerkt, daß nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen werde, daß der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sei. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. In dem daraufhin eingeholten Befundbericht des Orthopäden Dr. … vom 02.05.1992 wird die Beweglichkeit der Hüftgelenke wie folgt beschrieben:
Extension/Flexion rechts 0/10/90, links 0/20/30; Abduktion/Adduktion rechts 5/0/30, links 10/10/0; Außenrotation/Innenrotation rechts 5/0/10, links 10/10/0.
In der oberen Extremität bestehe eine deutliche Verspannung im Schulter-Nacken-Bereich und eine eingeschränkte Beweglichkeit im Halswirbelsäulenbereich. Die Beweglichkeit im Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenksbereich sei frei. Es bestehe ein Beckentiefstand links von 1 bis 2 cm.
Mit Bescheid des Beklagten vom 01.09.1992 wurde daraufhin unter Aufhebung des Vorbehaltsbescheides vom 13.11.1991 als Behinderung eine Dysplasie-Coxarthrose ...