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Sächsisches LSG Urteil vom 07.07.2015 - L 3 AL 19/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Antragsfrist für Insolvenzgeld. Verschulden. keine Wiedereinsetzung durch Nachfrist. Antrag auf Arbeitslosengeld umfasst nicht den Insolvenzgeldantrag

 

Orientierungssatz

1. Bei der Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 S 1 SGB 3 für die Beantragung von Insolvenzgeld aufgrund fahrlässiger Unkenntnis der rechtserheblichen Umstände greift die Nachfrist des § 324 Abs 3 S 2 SGB 3 nicht.

2. Ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld umfasst auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes einen Antrag auf Insolvenzgeld nicht, wenn zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht ernsthaft in Betracht kam, das Insolvenzereignis erst zwei Jahre später eingetreten ist und der Antragsteller keinen erkennbaren Willen zum Ausdruck gebracht hat, neben dem beantragten Arbeitslosengeld noch weitere Sozialleistungen zu begehren.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.11.2015; Aktenzeichen B 11 AL 68/15 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld an den Kläger.

Der 1952 geborene Kläger war vom 1. September 2006 bis 30. November 2009 bei der Firma N. D. - Transportbekleidung-Sicherung in S... (im Folgenden: ehemalige Arbeitgeberin) beschäftigt. Aufgrund des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 22. Juni 2011 (AktZ 1 CA 1161/11) wurde die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers verurteilt an den Kläger noch ausstehenden Lohn für die Monate September bis November 2009 in Höhe von jeweils 1600,00 brutto...

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