nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 23.09.2003; Aktenzeichen S 21 AL 380/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 12. Dezember 2000 insoweit aufgehoben wird, als damit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes über den 09. Januar 2001 hinaus aufgehoben wurde. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger an Stelle der ab dem 10. Januar 2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 305 Leistungstagen zu gewähren hat.
Der am ...1942 geborene Kläger hatte die letzte vor dem streitigen Anspruch entstandene Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch durch die zwischen 01. Oktober 1990 und 31. Dezember 1995 ausgeübte Beschäftigung bei der V ... Sachsen erworben. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1995 bewilligte die Beklagte ihm zunächst Alg für die Dauer von 676 Leistungstagen ab dem 01. Januar 1996. Mit Ruhensbescheid und Änderungsbescheid vom 06. Juni 1996, die durch Klagerücknahme vor dem SG Dresden (S 3 AL 640/96) vom 15. Januar 1997 bestandskräftig wurden, wurde der Alg-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar bis 13. Februar 1996 zum Ruhen gebracht und Alg erst für die Zeit ab dem 14. Februar 1996 gezahlt.
Am 01. Mai 1996 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch von 610 Leistungstagen.
Am 08. Oktober 1999 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und b...