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Sächsisches LSG Urteil vom 06.03.2001 - L 4 RA 155/00

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Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen S 13 RA 588/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 18/01 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO techn-Int) angehört.

Die am … geborene Klägerin studierte an der Technischen Hochschule Dresden Chemie und schloss das Studium im Jahre 1959 mit dem Diplom ab. Vom 01.06.1959 bis 31.01.1971 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin beim VEB Konstruktions- und Ingenieurbüro Chemie in … Zunächst hatte sie bis 30.09.1960 einen Förderungsvertrag zur Ableistung der praktischen Vorbereitungszeit. Sie erhielt eine Vergütung der Gruppe I II. Ab dem 01.10.1960 wurde ein Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin geschlossen. Bei der Vergütungsgruppe blieb es. Im Rahmen einer Aspirantur bis 30.09.1974 promovierte sie an der Karl-Marx Universität in Leipzig zum Dr. rer. nat. Anschließend war sie bis 30.06.1990 erneut im VEB Konstruktions- und Ingenieurbüro Chemie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Verfahrensingenieurin beschäftigt. Ab 01.10.1974 gehörte sie der Gehaltsgruppe I IV an. Ab dem 01.09.1979 wurde ihr die Tätigkeit einer Verfahrensingenieurin übertragen. Die Entlohnung erfolgte nach der Gruppe HF 4. Nach einer schriftlichen Äußerung des Werkdirektors Naumann vom 02.03.01 wurden mit Tätigkeiten als Verfahrensingenieur ausgebildete Ingenieure, Diplomchemiker, Physiko-Chemiker und andere Wissenschaftler eingesetzt. Bezogen auf die Entlohnung sei ei...

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