Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Verzinsung des Erstattungsanspruchs eines Grundsicherungsträgers. fehlende Rechtsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben keinen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Ein Verzinsungsanspruch folgt weder aus § 108 Abs 2 S 1 SGB 10 noch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift, weil eine unbeabsichtigte Regelungslücke nicht zu konstatieren ist. Ein Verzinsungsanspruch folgt auch nicht aus § 291 BGB oder aus § 44 Abs 1 SGB 1.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 81,90 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung einer, von der Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 819,51 Euro befriedigten, Erstattungsforderung des Klägers.
Seit 5. Dezember 2005 bezieht der Berechtigte (S… K…) von der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Kläger bewilligte dem Berechtigten zuletzt mit Bescheid vom 11. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 529,25 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007, in Höhe von 497,58 Euro für den Monat April 2007 sowie in Höhe von 479,25 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2007. Wegen einer dem Berechtigten, der bei der Beklagten rentenversicherungspflichtig ist, ab 10. Mai 2007 bewilligten und am 17. ...