Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung. Bewertung von betragsfreien Zeiten. Hochschulausbildung. Fachschulausbildung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die §§ 74 S 4 und 263 Abs 3 S 4 SGB 6 idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) verstoßen im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten bei Hochschulabsolventen einerseits und Fachschulabsolventen oder Versicherten mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen anderseits nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Stuttgart vom 17.3.2009 - L 9 R 5981/07).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger als Dauerrente gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung und in diesem Zusammenhang über eine höhere Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung des Klägers.
Der ... 1960 geborene Kläger besuchte von 1966 bis 1976 die Polytechnische Oberschule und bestand im Rahmen einer Berufsausbildung mit Abitur die Reifeprüfung (Urkunde vom 13. Juli 1979). Von September 1981 bis August 1985 studierte der Kläger erfolgreich an der Ingenieurhochschule Z und erlangte dort mit Urkunde vom 31.08.1985 die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplomingenieur" zu führen. Von Mai 1995 bis April 1996 nahm der Kläger an einer Fachschulausbildung beim Bildungswerk der Wirtschaft S A teil.
Nach Kontenklärungsverfahren und medizinischer Sach...