Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Bei einem Sanierungsbetrieb handelt es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 SGB 6 aF.
2. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einem solchen Sanierungsbetrieb keine knappschaftlichen Arbeiten, sind die entsprechend zurückgelegten Versicherungszeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 und vom 1.5.2004 bis 31.12.2004, in der der Kläger als Instandhaltungsmechaniker bei der B... und L... S... GmbH (B... S... GmbH) beschäftigt war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Der ... 1959 geborene Kläger ist gelernter Baumaschinenschlosser und war als Instandhaltungsmechaniker zunächst in dem VEB Braunkohlewerk O... (VVB Braunkohle O... bzw. später VEB Braunkohlekombinat S...), ab 1990 bei der L... Braunkohle-AG (L...) im Tagebau B... beschäftigt. Im September 1990 wurde der Treuhandanstalt auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I S. 1071) - VerleihungsVO - u.a. für das Braunkohlefeld B... das Bergwerkseigentum verliehen. Der L... wurde durch die Treuhandgesellschaft mit Schreiben vom 11.12.1991 die Nutzung von Bergwerkseigentum im betriebsgewöhnlichen Umfang, u.a. für das Feld...