Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für Frauen. Anhebung der Altersgrenze. Vertrauensschutzregelung. Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Befristung
Orientierungssatz
Bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze handelt es sich um eine der Ausnahmebestimmungen des § 237a Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst b iVm § 237a Abs 3 S 2 SGB 6, jeweils idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2998), iS einer Befristung. Insoweit folgt der Senat der geänderten Rechtsprechung des BAG, wonach Vereinbarungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisse auf Grund einer bestimmten Altersgrenze als Befristung auszulegen sind und nicht als auflösende Bedingung (vgl BAG vom 14.8.2002 - 7 AZR 469/01 = BAGE 102, 174; Entgegen BAG vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente für Frauen und in diesem Zusammenhang, ob der Zugangsfaktor 1,000 oder 0,973 beträgt.
Die ... 1940 geborene Klägerin war seit September 1990 bei der Firma T-S mbH in D als Sachbearbeiterin beschäftigt. In § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 17.08.1990 war zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart:
Das Arbeitsverhältnis läuft auf unbefristete Zeit. Es endet jedoch spätestens mit Vollenden des 60. Lebensjahres.
Auf Grund dieser Vereinbarung endete das Beschäftigungsverhältnis am 30.09.2000. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Altersrente für Frauen hatten die Parteien des Arbeitsrechtsverhältnisses keine arbeitsrechtliche Angleichung an die veränderte Rechtslage vorgenommen.
Am 2...