Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum kleineren Barbetrag iS von § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweisung in § 115 Abs 3 S 2 ZPO stellt eine Rechtsgrundverweisung auf § 90 SGB 12 mit der Folge dar, dass derzeit ein Betrag von 2600 Euro nur dann anrechnungsfrei ist, wenn nach § 90 SGB 12 die Voraussetzungen für einen derartigen Schonbetrag vorliegen.
2. Die Prozesskostenhilfe ist bei der Prüfung nach § 115 Abs 2 ZPO keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB 12, sondern eine eigenständige Leistung. Der Gesetzgeber hat die Prozesskostenhilfe der Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB 12 auch nicht iS einer Rechtsfolgenverweisung gleichgesetzt.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache wendet sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und gegen das damit verbundene Erstattungsverlagen der Bundesagentur für Arbeit.
Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2004, geändert durch den Bescheid vom 02.08.2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage angegriffen. Mit Beschluss vom 26.01.2005 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf 545 EUR. Die Beschwerdeführerin habe verwertbares Vermögen in Höhe von … EUR (Summe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen). Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat das SG mit Verfügung vom 06.07.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Sächsischen Landessozialgericht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, s...