Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz. Zulässigkeit des Rechtsweges
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Beschluss vom 22.07.1993; Aktenzeichen S 1 So 1/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Weiterzahlung von Schadenersatzleistungen wegen eines am 19.03.1974 erlittenen Arbeitsunfalls. Im Beschwerdeverfahren ist nur streitig, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
Der Bf. erlitt bei der Arbeitstätigkeit als Beschäftigter des Militärforstwirtschaftlichen Betriebes Erfurt am 19.03.1974 einen Arbeitsunfall. Wegen der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bezieht er eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem in einem Einspruchsverfahren ein Schadenersatzanspruch des Bf. gegenüber dem Beschäftigungsbetrieb nach § 98 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) vom 16.06.1977 festgestellt und durch Beschluß des Kreisgerichts Zwickau-Land – Kammer für Arbeitsrecht – vom 22.12.197 5 gerichtlich bestätigt wurde, erhielt der Bf. darüber hinaus aufgrund einer vom Beschäftigungsbetrieb bei der Staatlichen Versicherung der DDR abgeschlossenen (freiwilligen) Haftpflichtversicherung eine Schadenersatzrente. Die laufende Auszahlung dieser Rentenleistung wurde ab 01.01.1979 – zur Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung des Beschäftigungsbetriebes – aufgrund eines zwischen dem Bf., der Staatlichen Versicherung der DDR und dem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb am 10.01.1980 geschlossenen Rentenvertrages von der Staatlichen Versicherun...