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Sächsisches LAG Urteil vom 29.12.1995 - 4 Sa 808/95

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Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen 12 Ca 9930/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 6 AZR 71/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten vom 21.07.1995 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.03.1995 – Az.: 12 Ca 9930/94 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Englisch.

Die Klägerin, die seit 1954 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, erwarb nach einem vierjährigen Studium am Institut für Lehrerbildung in … am 06.07.1957 den Fachschulabschluß als Lehrerin für die Unterstufe.

Bereits im Jahre 1958 begann die Klägerin, sich im Fach Englisch weiterzuqualifizieren. Sie absolvierte Volkshochschullehrgänge im Fach Englisch für die Mittelschule sowie Englisch für die Reifeprüfung und hat die Prüfung für Sprachkundige der Stufen I, II und II b in den Jahren 1968, 1971 und 1975 abgelegt. Sie hat darüber hinaus in den Jahren von 1971 bis 1979 an verschiedenen Fachkursen im Fach Englisch teilgenommen, die auf der Grundlage der verbindlichen Lehrprogramme für die Weiterbildung von Lehrern durchgeführt worden sind. Auf die der Klägerin erteilten Teilnahmebestätigungen (Bl. 39 bis 42 d. A.) wird Bezug genommen.

Auf der Grundlage der Qualifizierungsrichtlinie vom 26.10.1965 schloß der Leiter der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises … mit dem Leiter der Gerhart-Hauptmann-Oberschule in … und der Klägerin einen Qualifizierungsvertrag ab, der die Grundlage einer drei Jahre andauernden und im Jahre 1970 endenden systematischen Weiterbildung der Klägerin im Fach Englisch darstellte.

Mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik – Mini...

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