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BAG Urteil vom 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bundesangestelltentarifvertrag verweist rechtswirksam auf das für Beamte geltende Umzugskostenrecht. Damit sind die für Beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse als Tarifrecht auch für vergleichbare Angestellte maßgebend.

2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht einem Bewerber auch dann keine Umzugskostenvergütung zuzusagen, wenn er ein dringendes dienstlichen Interesse an der Anstellung hat. Der Bewerber hat nur Anspruch darauf, daß sich der Arbeitgeber bei der Entscheidung nicht von sachfremden Überlegungen leiten läßt und die geltenden Grundsätze wie bei Beamten beachtet.

 

Normenkette

TVG § 1; ZPO §§ 253, 894; BAT § 44 Abs. 1; Umsetzungsrichtlinien zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 3; UKG HE § 2 Abs. 1 Fassung 1976-08-27

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 27.09.1979; Aktenzeichen 9/2 Sa 113/78)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 14.12.1977; Aktenzeichen 3 Ca 390/77)

 

Tatbestand

Die Klägerin hat Psychologie und Soziologie studiert. Nach Abschluß ihrer Studien und Promotion war sie an der Universität M als wissenschaftliche Hilfskraft und Lehrbeauftragte tätig. Im Jahre 1977 suchte die Universität G zur Durchführung eines Forschungsvorhabens einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fachbereich der Klägerin. Diese bewarb sich auf ein Inserat und wurde aus 12 Mitbewerbern ausgewählt. Auf Grund eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages war sie in der Zeit vom 15. Mai 1977 bis zum 30. Juni 1979 am Institut für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag vom 23. Februar 1961 in seiner jeweiligen Fassung. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Sie bezog in G eine Wohnung und richtete diese mit Möbeln ein, die sie ihrer ehemaligen Wohnung in M entnahm. Von dem beklagten Land begehrt sie vergeblich Umzugskostenerstattung. Hierzu heißt es in § 44 BAT:

"(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

..........

3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einen anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BUKG oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.

Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten ohne Hausstand nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll."

Die Klägerin hat behauptet, das beklagte Land habe wegen ihrer wissenschaftlichen Befähigung ein gesteigertes Interesse gehabt, sie einzustellen. Ohne sie hätten die Forschungsvorhaben nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können. Das Land habe sich auch gebunden, Umzugskostenvergütung zu zahlen. Es habe zwei vergleichbaren wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Vergangenheit Umzugskostenvergütung bewilligt. Ihr seien 800,-- DM an Kosten erwachsen.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Erstattung von Umzugskosten zuzusagen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, daß es befristet Beschäftigten grundsätzlich keine Umzugskostenvergütung zahle. An der Einstellung der Klägerin habe auch kein gesteigertes Interesse bestanden, wenngleich deren wissenschaftliche Befähigung nicht in Zweifel gezogen werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stehen Umzugskosten nicht zu.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin nicht unmittelbar die Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern die Abgabe einer Willenserklärung auf Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 894 ZPO). Hiergegen sind Rechtsbedenken nicht zu erheben; die Klägerin hat insoweit ihren Klageantrag an den Wortlaut der durch Tarifvertrag in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften angepaßt; danach hängt die Gewährung der Umzugskostenvergütung von der behördlichen Zusage vor oder nach Durchführung des Umzuges ab (§ 44 BAT i.V.m. § 2 Abs. 1 Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Beamten und Richter im Lande Hessen - Hessisches Umzugskostengesetz - HUKG - i.d.F. vom 27. August 1976, GVBl HE 1, 383).

2. Dem Klageantrag fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Insoweit kämen Zweifel nur dann in Betracht, wenn die Klägerin das von ihr angestrebte Ziel einfacher erreichen könnte oder die gewählte Klageform zur Klärung der Streitfrage ungeeignet wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien herrscht seit Beginn der Beschäftigung Streit darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das beklagte Land gehalten ist, Umzugskostenvergütung zuzusagen. Nicht streitig waren dagegen Art und Höhe der zu erstattenden Umzugskosten.

Dem Rechtsschutzinteresse steht auch nicht entgegen, daß nach § 44 BAT i.V.m. § 2 Abs. 7 HUKG die Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr seit dem Tag nach Beendigung des Umzuges nach Grund und Höhe schriftlich zu beantragen ist (BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 6 B 93.78 - ZBR 1979, 369). Die Klägerin hat allerdings innerhalb dieser Frist nur die Zusage der Umzugskostenerstattung verlangt, ohne ihren Anspruch zu beziffern. Eine Spezifizierung des Anspruches der Höhe nach kann aber billigerweise nicht erwartet werden, wenn es den Parteien ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären, während die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten von Anfang an nicht interessiert hat und auch im Laufe des Rechtsstreits nie bestritten wurde.

II. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte gehalten ist, eine Umzugskostenvergütung zuzusagen, liegen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes nicht vor.

1. Der Senat vermag bereits dem Ausgangspunkt der Überlegungen des Landesarbeitsgerichtes nicht zuzustimmen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, es habe dem Willen der Tarifpartner entsprochen, daß der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich dann die Umzugskostenvergütung zuzusagen habe, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers zur Befriedigung eines dringenden betrieblichen Interesses diene. Wolle der Arbeitgeber von diesem Grundsatz abweichen, obliege es ihm, Gründe darzulegen und zu beweisen, die es nach billigem Ermessen rechtfertigten, die Zusage der Umzugskostenvergütung zu verweigern. Hieraus ergebe sich, daß die zum Hessischen Umzugskostengesetz ergangenen Durchführungserlasse keine arbeitsrechtliche Bedeutung hätten. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 44 Abs. 1 BAT gelten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß mit einigen Abänderungen. Das bedeutet, daß sich die Gewährung von Umzugskostenvergütung für Beamte und Angestellte nach denselben Voraussetzungen richtet, soweit nicht der BAT abweichende Regelungen enthält. Nicht nur die maßgebenden Umzugskostengesetze, sondern auch die hierzu ergangenen Erlasse sind zu berücksichtigen. Das entspricht auch der von den Tarifpartnern verfolgten Zwecksetzung. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, den in den verschiedenen Behörden und Dienststellen zusammen arbeitenden Beamten und Angestellten Aufwendungsersatz im weitesten Sinne nach den gleichen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätzen zu leisten. Ein Gefälle sozialer Leistungen zwischen Beamten und Angestellten soll vermieden werden (Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, Kommentar zum BAT, Loseblattausgabe, § 44 Erl. 1, 6a).

b) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verweisung in einem Tarifvertrag auf die für Beamte geltenden Vorschriften. Im öffentlichen Dienst ist eine Verweisung auf das Dienstrecht der Beamten zulässig, wenn sie eindeutig ist und das in Bezug genommene Recht mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat anschließt.

Die Verweisung auf das Beamtenrecht und seine Durchführungsverordnungen und Erlasse ist keine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG vom 23. September 1981 - 4 AZR 569/79 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 274/81 -, beide Urteile sind zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, die Verweisung jeder Zeit aufzuheben. Der Umstand, daß Erlasse einseitig vom Arbeitgeber geschaffene Verwaltungsvorschriften sind, steht einer Inbezugnahme nicht entgegen. Auch insoweit hängt die Rechtsgeltung als Tarifnorm allein von dem Willen der Tarifvertragsparteien ab. Die Bindung der Erlasse an das Dienstrecht der Beamten gewährleistet, daß die Tarifvertragsparteien von ihrer Sachgerechtigkeit ausgehen dürfen.

Der Wirksamkeit der Verweisung auf die für Beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse steht nicht entgegen, daß Tarifverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen (§ 1 Abs. 2 TVG). Die gesetzlich angeordnete Schriftform dient nur der Klarstellung des Tarifinhalts. Die notwendige Klarheit der Normen wird aber erreicht, unabhängig davon, ob in einem Tarifvertrag ein anderer Tarifvertrag oder Vorschriften des Beamtenrechts in Bezug genommen sind (BAG 34, 42, 46 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form; vom 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 -; vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 274/81 -, beide Urteile sind zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Die Klägerin erfüllt nicht die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen für die Zusage von Umzugskostenvergütung.

a) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUKG kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der Einstellung an einen anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung vorliegt. Das Gesetz räumt dem Dienstherrn ein Handlungsermessen ein, wenn die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes "besonderes dienstliches Interesse" vorliegen. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 BAT haben die Tarifpartner wegen der unterschiedlichen Formulierung der Umzugskostengesetze im Bund und in den Ländern anstelle des besonderen dienstlichen Interesses ein dringendes betriebliches Interesse gefordert und die Voraussetzungen einer Erstattungszusage darüber hinaus verschärft. Die Zusage der Umzugskostenerstattung darf bei der Einstellung nur erteilt werden, wenn der Angestellte den Arbeitsplatz zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll.

b) Ein dringendes betriebliches Interesse ist dann gegeben, wenn der Dienstherr oder Arbeitgeber für eine im Haushaltsplan ausgewiesene und zu besetzende Stelle Gründe hat, gerade einen bestimmten nicht ortsansässigen Bewerber durch Übernahme der Umzugskosten zu gewinnen, um eine sachgerechte Amtsführung zu gewährleisten.

Diesen Beurteilungsmaßstab hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. Es hat festgestellt, für das Land habe ein gesteigertes Interesse bestanden, die Klägerin als Arbeitnehmerin zu gewinnen. Diese habe als einzige auf dem Gebiet des geplanten Forschungsprojekts über Spezialkenntnisse verfügt und sei wegen ihrer wissenschaftlichen Vor- und Ausbildung in besonderem Maße geeignet gewesen. Dagegen seien mehr als zehn ihrer Mitbewerber wegen ihrer Vorbildung nicht in Betracht gekommen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 561 ZPO). Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

c) Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, daß das Land nicht gezwungen ist, Umzugskostenvergütung zuzusagen, obwohl ein dringendes dienstliches Interesse besteht. Ob es Umzugskostenvergütung zusagt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

In dem vom Bundesangestelltentarifvertrag in Bezug genommenen Hessischen Umzugskostengesetz ist es in das Handlungsermessen des Dienstherrn des Beamten gestellt, ob er aus Anlaß der Einstellung Umzugskostenvergütung zusagt. Gleiches muß dann auch für Angestellte gelten. Soll eine Leistung durch einen Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach den gleichen Ermessensgrundsätzen erfolgen soll. Dem Arbeitgeber des öffentlichen Bediensteten steht wie dem Dienstherrn des Beamten ein Ermessensspielraum zu, ob er Umzugskostenvergütung gewährt. Dabei müssen Beamte und Angestellte gleich behandelt werden.

Die Revision vermag gegen diese Auslegung nichts aus dem Wortlaut von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BAT abzuleiten. Nach dieser Vorschrift "darf" die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß in den übrigen Fällen die Zusage der Umzugskostenvergütung geboten ist. Der Bundesangestelltentarifvertrag will die Gewährung von Umzugskostenvergütung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes auf eine gemeinsame Mindestgrundlage stellen. Dabei sollen die unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen in Bund und Ländern für die Beamten berücksichtigt werden.

d) Das beklagte Land handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es der Klägerin keine Umzugskostenvergütung zusagt und zahlt.

Soweit die Leistungsgewährung im Dienstrecht des Beamten in das Handlungsermessen des Dienstherrn gestellt wird, hat der Beamte lediglich einen Anspruch darauf, daß der Dienstherr von seinem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch macht. Der Beamte kann verlangen, daß über seinen Anspruch ohne Ermessensfehler entschieden wird und seine Rechtsposition nicht durch einen ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt beeinträchtigt wird (BVerwGE 29, 235; OVGE Mü Lü 25, 178; Dürig bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rz 471 - 474; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 31 II e 1 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für Angestellte. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf sachgemäße Prüfung und Feststellung der Aussichten auf Umzugskostenbewilligung. Der Dienstherr oder Arbeitgeber hat hierbei insbesondere die in § 75 BetrVG, § 67 BPersVG, § 56 LPersVG Hessen enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsätze zu beachten. Er hat jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern aus sachfremden Gründen zu unterlassen.

Der für die Dienst- und Verwaltungsaufsicht zuständigen Stelle ist es unbenommen, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Vereinheitlichung die Ermessensschranken zu bestimmen, innerhalb derer von der Möglichkeit, Umzugskosten zu bewilligen, Gebrauch gemacht werden darf. Insoweit ist es auch nicht sachfremd, die Bewilligung der Umzugskosten nur dann vorzusehen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis für die Besetzung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen besteht. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden mußte.

Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist dennoch entbehrlich. Dessen Feststellungen reichen aus, dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das Land Hessen Umzugskostenvergütung grundsätzlich keinem Angestellten gewährt, der nur für eine bestimmte Zeit oder einen vorübergehenden Bedarf eingestellt werden soll. Dies erscheint nicht sachwidrig. Wird einem zur Anstellung vorgesehenen Beamten Umzugskostenvergütung zugesagt, so kann im allgemeinen von einer langjährigen Beschäftigung am Dienstort ausgegangen werden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann aber im Rahmen des ihm bei der Begründung von Arbeitsverträgen zustehenden Ermessens vorübergehend beschäftigte Angestellte für den Regelfall vom Bezug der Umzugskostenvergütung ausschließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Besetzung von im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen des wissenschaftlichen Nachwuchses handelt. Gerade bei Bewerbern für diese Stellen ist ein häufiger Stellenwechsel wünschenswert. Wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach dem maßgebenden Tarifrecht verfährt und keine speziellen Fördermaßnahmen ergreift, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Die Klage ist auch nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch das beklagte Land gerechtfertigt.

Die Klägerin hat behauptet, das beklagte Land habe zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern Umzugskosten bewilligt. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, ergäbe sich daraus noch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, daß das beklagte Land wissenschaftlichen Mitarbeitern üblicherweise Umzugskostenvergütung zusage. Hiervon kann bei nur zweimaliger Bewilligung nicht gesprochen werden.

Dr. Dieterich Schaub Griebeling Hoechst Kahleys

 

Fundstellen

Haufe-Index 438331

BAGE 41, 47-54 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SAE 1983, 190-191 Beitzke, Günther

AP § 44 BAT (Leitsatz 1-2 und Gründe), Nr 7

AR-Blattei Kündigung IB, Entsch. 3 Gröninger, Karl

EzA BGB § 315, Nr. 28 Herschel, Wilhelm

MDR 1983, 786-787 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RiA 1983, 125-125 (Gründe)

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