Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungspflicht von Umkleidezeiten
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Arbeitnehmer (hier: im Rettungsdienst) aufgrund einer im gültigen Qualitätsmanagementhandbuch enthaltenen Weisung verpflichtet, während der Dienstzeit Arbeitskleidung zu tragen, die erst in der Rettungswache angelegt werden darf, und ist dem Arbeitnehmer untersagt, nach Abschluss des Dienstes in Arbeitskleidung nach Hause zu fahren, so sind die für den Umkleidevorgang incl. der damit verbundenen Wegezeit benötigten Zeiten zusätzlich zu vergüten.
Normenkette
BGB § 611; MTV
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 02.06.2016; Aktenzeichen 7 Ca 2514/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2016 - 7 Ca 2514/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Wochenstunden für die Zeit ab dem 01.01.2016 unwirksam ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.865,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 06.06.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.024,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 16.01.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.061,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 796,05 € ab dem 04.03.2016 und aus weiteren 265,35 € ab dem 05.03.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2...