Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung im Tarifvertrag auf beamtenrechtliches Besoldungsrecht. Theologiestudium und Lehramtsstudium im Fach "Theologie"
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, im Tarifvertrag bei Entgeltregelungen auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften zu verweisen.
2. Mit dem zweiten theologischen Staatsexamen allein wird keine Lehrberechtigung erworben. Durch den zusätzlichen Abschluss eines pädagogischen Staatsexamens im Rahmen eines Lateinstudiums erfolgt auch nicht „automatisch“ eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie. Hierfür wäre ein Lehramtsstudium im Fach "Theologie" erforderlich.
Normenkette
TV-L Anl. A Teil III EG 11; BAT-O Anl. 1a VergGr III; TV-L § 12; BAT-O Anl. 1 a VergGr IIa; TV EntgO Land § 11 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 28.01.2021; Aktenzeichen 7 Ca 1744/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.01.2021 – 7 Ca 1744/20 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz weiterhin über die Eingruppierung der Klägerin in die zutreffende Entgeltgruppe, hilfsweise über Schadensersatz.
Die 1955 geborene Klägerin hat Theologie studiert. 1983 legte sie das zweite theologische Staatsexamen ab. Ab 1990 nahm die Klägerin ein Weiterbildungsstudium im Fach Latein mit dem Ziel der Lehrbefähigung für Gymnasien an der Universität Leipzig auf. Im Februar 1992 bestand die Klägerin an der Universität Leipzig im Fach Erziehungswissenschaften ein Pädagogik-Staatsexamen.
Im Jahre 1994 schloss die Klägerin das Fach Latein mit dem ersten Staatsexamen ab. Nach anschließendem Referendariat legte die Klägerin...