Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches im Betrieb des Entleihers gezahltes Entgelt, Bezugnahmeklausel, Ausschlussfrist, Tariffähigkeit der CGZP
Leitsatz (redaktionell)
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel von drei Monaten ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitsvertrag zugleich auf eine kürzere Ausschlussfrist eines unwirksamen Tarifvertrags verweist.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2; BGB § 305 ff
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 31.03.2011; Aktenzeichen 4 Ca 3529/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 31. März 2011 – 4 Ca 3529/10 – wird auf Kosten des Klägers
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher bezahlt worden ist. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.
Der Kläger war vom 05. März 2007 bis zum 22. Juni 2008 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte setzte den Kläger als Produktionshelfer vom 05. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 bei der … GmbH, vom 02. Juli 2007 bis zum 20. Dezember 2007 bei der … AG und vom 02. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2008 wiederum bei der … GmbH ein. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. März 2007 (Anlage K 1, Bl. 11 f. d. A.) ist u. a. geregelt:
„§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
…
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Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen... |