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Sächsisches LAG Urteil vom 21.07.2014 - 5 Sa 504/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wegen "Eigenart der Arbeitsleistung" i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 2 Abs. 1 WissZeitVG regelt den Sachverhalt abschließend, ohne dass eine Befristung auf § 14 TzBfG gestützt werden kann.

2. Mit dem Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge Rechnung tragen. Dabei ist eine weite Auslegung des Begriffs "Eigenart der Arbeitsleistung" nicht veranlasst, da fast jede Arbeitsaufgabe eine Eigenart aufweist und somit wie anderenfalls fast jede Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden könnte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 23.07.2013; Aktenzeichen 14 Ca 4480/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2016; Aktenzeichen 7 AZR 533/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.07.2013 - 14 Ca 4480/12 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.09.2013 beendet worden ist. Die Klägerin begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin an der ... mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Die am 21.03.1969 geborene Klägerin ist an der ... als wissenschaftliche Assistentin...

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  (1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn   1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ...

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