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Sächsisches LAG Urteil vom 19.05.1995 - 12 Sa 138/95

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Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 16.12.1994; Aktenzeichen 15 Ca 6739/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.1994 (Az.: 15 Ca 6739/94) wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die am 25.06.1970 geborene Klägerin steht seit dem 01.06.1993 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wurde als Sekretärin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.582,24 DM beschäftigt. Die Klägerin wurde in einem ersten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.1993 bis 31.12.1993 befristet eingestellt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K. Dies war der Klägerin bekannt.

Am 02.11.1993 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Es wurde folgende als „Nebenabrede” bezeichnete Vereinbarung getroffen:

„Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K.”.

Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangte, daß die frühere Stelleninhaberin, Frau K., auf Dauer an der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gehindert sein wird, wurde die Planstelle in Abstimmung mit dem Personalrat neu mit einer unbefristet beschäftigten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., zum 01.10.1994 neu besetzt.

Mit Schreiben vom 12.08.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die erkrankte Frau K. ausgeschieden sei. Die Stelle müsse daher mit einer ersten Stelleninhaberin besetzt werden. Ihr befristetes Arbeitsverhältnis als zweite Stelleninhaberin ende zum 30.09.1994 (vgl. Schreiben Bl. 7 d. A.).

Die Beklagte versteht unter einem zweiten Stelleninhaber denjenigen, der eine Stelle vorüberge...

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