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Sächsisches LAG Urteil vom 16.11.1999 - 5 Sa 306/99

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 14 Ca 5212/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 157/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.02.1999 – 14 Ca 5212/98 – wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der bis zum 31.12.1998 vereinbarten Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages; des Weiteren begehrt die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Prüferin.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.1994 bei der Beklagten als Prüferin der Gruppe Währungsumstellung in einer Dienststelle des Bundesamtes für Finanzen in … beschäftigt.

Die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung ist gemäß § 2 Abs. 1 des Währungsumstellungsfolgengesetzes (WUFG) vom 24.08.1993 (BGBl. I, S. 1522), die 1990 erfolgten rechtswidrigen Umstellungen von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark zurückzunehmen, neue Umstellungsbescheide zu erlassen sowie die Rückforderung von rechtswidrig umgestellten Beträgen.

Im Zuge dieser Aufgabe hat die Klägerin als „Prüferin” die von den Kreditinstituten nach bestimmten gesetzlichen Kriterien anzuzeigenden Konten mit umgestelltem Guthaben auf Rechtswidrigkeit der Umstellung zu überprüfen. Die abschließende Feststellung der Rechtswidrigkeit obliegt dem Bereich „Rückforderung” der Gruppe Währungsumstellung.

In dem am 02.05.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 5, 6 d. A.) vereinbarten die Parteien in § 1, dass die Klägerin ab 01.05.1994 als vollbeschäftigte...

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