Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenvergütung. Ausbildungsvergütung für angehende Köche
Leitsatz (amtlich)
Das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts gehört zum Ausbildungsberufsbild zum Koch/zur Köchin. Im Rahmen des Ausbildungsberufsbildes geleistete Überstunden (hier: 1 pro Woche) sind zwar „besonders zu vergüten”. Ein Lohn im Rechtssinne wird hingegen nicht geschuldet.
Normenkette
BBiG § 17 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2, § 138
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 7 Ca 3822/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.03.2007 – 7 Ca 3822/06 – wird auf Kosten des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n. |
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, in welcher Höhe dem Kläger eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung zu vergüten ist.
Der Kläger stand bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 13.07.2006 in einem Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Koch.
Im Verlaufe des Ausbildungsverhältnisses wurde er im Umfang von insgesamt 144 Stunden über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus beschäftigt.
Diese Stunden rechnete die Beklagte auf der Grundlage der vereinbarten Ausbildungsvergütung mit einem Stundenlohn von 2,77 EUR ab und brachte einen sich aus 398,88 EUR brutto ergebenden Betrag zur Auszahlung.
Der Kläger hat vorgetragen, während der vorgenannten Stunden in der Küche als Küchenhilfe eingesetzt worden zu sein. Er sei sowohl mit der Zubereitung von Speisen als auch mit der Zubereitung von kalten Büfetts beschäftigt gewesen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit sei nicht Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses gewesen, ...