Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA. Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bewertungsgrundlage. Entbehrlichkeit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen. Erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle. Vorübergehende Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
2. Ausgangspunkt der Bewertung einer Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
3. Das Unterlassen der Bildung von Arbeitsvorgängen ist dann zulässig, wenn sich bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergibt.
4. § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsLRettDPVO regelt für Disponenten die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation. Nur mit Erlangung dieser landesrechtlich geregelten Qualifikation wird ein Beschäftigter zum Disponenten im eingruppierungsrechtlichen Sinne.
5. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO regelt für bestimmte Personen für einen begrenzten Zeitraum organisatorisch als Übergangsvorschrift die Berechtigung - trotz Fehlens der Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr -, Beschäftigte, die im...