Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des TVöD-VKA. Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags. Tarifliche Bezeichnung "Beschäftigte in Gaststätten" als Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 3 Sa 486/21 v. 11.07.2023
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung unter § 1 Abs. 2 lit. r) TVöD-VKA enthält eine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des TVöD-VKA. Der TVöD-VKA gilt u.a. nicht für „Beschäftigte in Gaststätten“.
2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.
3. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Begriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind.
Normenkette
TVöD-VKA § 1 Abs. 1; TVöD-VKA § 1 Abs. 2 Buchst. r); TVöD-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 3 u. EG 5
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 05.11.2021; Aktenzeichen 3 Ca 984/21) |
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