Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel
Leitsatz (redaktionell)
Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG - 5 AZR 703/15 - 24.08.2016) eine Verfallfristenregelung unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Jedoch gilt dies nicht für vor dem Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossene Arbeitsverträge, da eine zu diesem Zeitpunkt noch wirksame Ausschlussfristenregelung den bis dahin noch unbekannt gewesenen gesetzlichen Mindestlohn im Inhalt des Vertrages nicht berücksichtigen konnte.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 04.04.2018; Aktenzeichen 8 Ca 951/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 04.04.2018 - 8 Ca 951/17 - wird auf dessen Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.05.2013 ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte am 13.09.2016 fristlos kündigte. Im Gütetermin des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Zwickau (3 Ca 1367/16) einigten sich die Parteien am 03.11.2006 u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2016 beendet wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2018).
Ob zwischen den Parteien ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, steht zwischen diesen im Streit. Jedenfalls ist nach § 5 Nr. 1 des von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrages ein jährlicher Erholungsurlaub von 26 Werktagen vereinbart (vgl. Anlage B 1). Dieser Arbeitsvertrag enthält in § 13 eine zweistufige Ausschlussfristenregelung zur schriftlichen und ger...