Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzprozess als Voraussetzung eines Auflösungsantrags nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Unwilligkeit der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Der Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG setzt einen anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreit voraus.
2. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Leitsatz (redaktionell)
Der Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG setzt voraus, dass ein Kündigungsrechtsstreit i.S.d. KSchG anhängig ist. Bei dieser Voraussetzung für eine Auflösung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung eigener Art, deren Mangel von Amts wegen, d.h. auch ohne Rüge, in jeder Lage des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist.
Normenkette
KSchG § 13 Abs. 1 S. 3, § 9; BGB §§ 297, 615 S. 1; KSchG § 10; BGB § 293
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 24.07.2020; Aktenzeichen 12 Ca 3662/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.07.2020, Aktenzeichen 12 Ca 3662/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug noch Ansprüche auf Zahlung von Lohn ohne Arbeit aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und begehrt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien.
Von der erneuten Darstellung des im ersten Rechtszug festgestellten Tatbestandes wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 24.07.2020, Az.: 12 Ca 3662/19 Bezug genommen. Nach Aktenlage ist das Vorbringen beider Parteien im Tatbestand des E...