Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 30.07.1999; Aktenzeichen 15 Ca 11271/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 30.07.1999 – 15 Ca 11271/98 – wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf DM 153.462,73 festgesetzt.
3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger war bei der … seit 12.04.1994 als Arbeitnehmer zuletzt zu einem monatlichen Fixum in Höhe von ca. 4.200,00 DM plus Provisionen beschäftigt. Über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.08.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet der Beklagte zum Vermögensverwalter bestellt (vgl. Bl. 389/390 d. A.). Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30.11.1998 mangels Masse abgelehnt (vgl. Bl. 391/392 d. A.).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.03.1997.
Dem Kläger stehen unstreitig gegenüber der … titulierte Forderungen in Höhe von DM 285.901,00 zur Verfügung. Diese Forderungen wurden bereits durch verschiedene im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 29.03.1999 aufgeführte Titel (Bl. 76 d. A.) festgestellt. Zu diesen Ansprüchen kommen hinzu weitere DM 16.906,95 Kosten und Aufwendungen für das Betreiben der o. g. Verfahren vor den Arbeitsgerichten einschließlich der Kosten für die zwischenzeitlich betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund Bescheides des Arbeitsamtes Leipzig vom 26.02.1999 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt DM 33.933,18 (vgl. Bl. 76 d. A.).
Der Kläger hat zuletzt (vgl. Bl. 356 d. A.) bei dem Beklagten im Gesamtvollstreckungsverfahren über d...