Leitsatz (amtlich)
Zur Reichweite einer Kostenzusage des privaten Krankenversicherers bei einer stationären Nasenoperation.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 275/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.1.2019 - Az: 14 O 275/17 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.299,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung mit der Versicherungsnummer .... Dem Vertrag liegen die Musterbedingungen MB/KK 2009 und die Tarifbedingungen der Beklagten zu Grunde (Bl. 11 d.A.).
In § 4 I Nr. 1 MB/KK 2009 ist bestimmt, dass sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen aus dem Tarif mit Tarifbedingungen ergeben. In den Tarifbedingungen der Beklagten unter § 4 II heißt es:
"Es werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen mit den tariflichen Sätzen erstattet. Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikern werden erstattet, wenn sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet werden und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten.
a) Ärztliche Leistungen
Als ärztliche Leistungen gelten die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechenbaren Leistungen...
...
h) Allgemeine Krankenhausleistungen
Allgemeine Krankenhausleistungen sind der allgemeine Pflegesatz, die besonderen Pflegesätze und die Sonderentgelte...
j) Wahlleistungen"
In § 4 I Nr. 7 MB/KK 2009 ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung, de...