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Saarländisches OLG Urteil vom 28.08.2002 - 1 U 208/02-47

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Leitsatz (amtlich)

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beweislast umfasst auch das Merkmal der Arglist. Der Käufer muss also beweisen, dass der Verkäufer wusste oder damit rechnete, dass der Käufer den Mangel vielleicht nicht kennt und andernfalls den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte.

 

Normenkette

BGB § 460 a.F., § 463 a.F., § 476 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 290/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2002 verkündete Schlussurteil des LG in Saarbrücken – 6 O 290/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 43.864,06 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Sohn der Beklagten errichtete im Jahre 1979 ein in B. gelegenes Hausanwesen, das zu 1/3 im Eigentum der Beklagten und zu 2/3 im Eigentum ihres Sohnes und dessen damaliger Ehefrau stand. Im Jahre 1985 erwarb die Beklagte das Alleineigentum an dem Haus (Bl. 49 ff. d.A.), indem sie den bei der Eheauseinandersetzung auf ihren Sohn übergegangenen Miteigentumsanteil von 2/3 (Bl. 43 ff. d.A.) übernahm.

Der Kläger und seine Ehefrau, eine Nichte der Beklagten, bezogen im Januar 1986 das Erdgeschoss des Anwesens, nachdem sie dort zuvor über mehrere Monate Umbauarbeiten vorgenommen hatten. Die Beklagte bewohnte wie schon zuvor das Kellergeschoss des Hauses. Durch nota...

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