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Saarländisches OLG Urteil vom 28.05.2014 - 5 U 355/12

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen 12 O 219/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.9.2012 - 12 O 219/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.717 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.830,20 EUR seit dem 13.11.2009 und aus weiteren 9.886,80 EUR seit dem 23.1.2012.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.8.2009 bis längstens zum 31.12.2032 jeweils monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 680,30 EUR zu zahlen und die Klägerin für die Zeit ab dem 1.8.2009 von der Zahlung der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. monatlich 25,90 EUR zu befreien.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.11.2009.

4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.957,89 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind versicherungsvertragliche Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Seit dem 1.1.2001 unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine "BerufsunfähigkeitsVersicherung mit...

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