Leitsatz (amtlich)
Zur Unanwendbarkeit versicherungsvertragsrechtlicher Beratungspflichten auf das Rechtsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse und ihrem über den Arbeitgeber pflichtversicherten Mitglied und den Voraussetzungen einer Haftung wegen vermeintlicher Falschauskünfte zum vorzeitigen Bezug von Altersrente.
Normenkette
BGB §§ 249, 280 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4, § 211 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.10.2022; Aktenzeichen 4 O 145/21) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 145/21 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.512,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe einer Rückforderung der Beklagten von 4.453,62 Euro zzgl. zweier Monatsrenten für Juli und August 2020 in Höhe von 1.059,18 Euro in Anspruch.
Die am... 1955 geborene Klägerin war Beschäftigte im öffentlichen Dienst und über ihren Arbeitgeber bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, pflichtversichert. Nach der Satzung der Beklagten vom 26. Juni 2002 steht der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsrente zu.
§ 31 der Satzung lautet:
"1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenve...