Leitsatz (amtlich)
1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.
2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 16.09.2022; Aktenzeichen 5 O 93/21) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten richtet.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.9.2022 - 5 O 93/21 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.613,61 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 513,60 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2021 zu zahlen.
Die Drittwiderklage wird abgewiesen."
III. Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % und die Drittwiderklägerin zu 56 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Drittwiderklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % und der Kläger zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die...