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Saarländisches OLG Urteil vom 25.08.1999 - 1 U 1004/98-181

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen 4 O 506/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das in 27. November 1998 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 4 O 506/97 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a. welche Mietverträge in der Zeit vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 durch die Beklagte in den Anwesen des Klägers in 66280 Sulzbach, … in 66113 Saarbrücken, … in 66113 Saarbrücken, …, in 66113 Saarbrücken, … und in 66538 Neunkirchen, …, von ihr abgeschlossen wurden und mit welchen Inhalt,

b. welche Abrechnungen von Miete und Mietnebenkosten die Beklagte für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 in den unter a. genannten Mietobjekten des Klägers erstellt hat,

c. welche Mieten und Mietnebenkosten – getrennt nach Mietern – für den Zeitraum vom 1.3.1993 bis 9.8.1996 zu welchen Zeitpunkten an die Beklagte gezahlt worden sind.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu 2. und 3. abgewiesen wurde. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

2. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte war aufgrund eines Vertrages vom 1. März 1993 (Bl. 7 f d.A.) im nachfolgenden Zeitraum bis zum 9. August 1996 für den Kläger als Hausverwalterin tätig. Der Beklagten oblag die Verwaltung von fünf teils in Saarbrücken, Sulzbach und Neunkirchen gelegenen Mehrfamilienhäusern des Klägers, insbesondere der Abschluss von Mietverträgen, die Einziehung des Mietzinses und seine Weiterleitun...

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